RS OGH 1996/12/10 5Ob2252/96d

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

MRG §23 Abs2
MRG §24

Rechtssatz

Dem Vermieter, der die dem Hausbesorger zustehenden Entgelte und Ersätze verlangt, weil er auch dessen Arbeit verrichtet, kann die Schmutzzulage nicht mit dem Argument vorenthalten werden, ihm stehe ohnehin eine eigene Duschanlage oder Badeanlage (die er als "Hausinhaber" auf eigene Kosten betreibt) zur Verfügung; diese fiktive Hausbesorgerentlohnung gebührt nur dann nicht, wenn er die durch seine Betreuungsarbeiten verursachten Kosten der Körperreinigung als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106563

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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