Norm
GBG §57 Abs1Rechtssatz
Die in § 24 a Abs 3 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist; ist dies nicht geschehen, so kann die Löschung allfälliger Zwischeneintragungen nicht erwirkt werden.Die in Paragraph 24, a Absatz 3, WEG normierte sinngemäße Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG setzt voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist; ist dies nicht geschehen, so kann die Löschung allfälliger Zwischeneintragungen nicht erwirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011