RS OGH 1996/12/10 5Ob2319/96g, 5Ob101/99k, 5Ob20/03g, 5Ob66/03x, 5Ob156/03g, 5Ob220/07z, 5Ob208/10i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2319/96g
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
  • 5 Ob 101/99k
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k
    Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2)
  • 5 Ob 20/03g
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 20/03g
    nur T1
  • 5 Ob 66/03x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 66/03x
    Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5)
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 220/07z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 220/07z
    Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7)
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8)
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 105/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 105/17b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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