RS OGH 1996/12/11 13Os172/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Benachteiligung des Käufers von "unbeschautem" Fleisch (das an sich "tauglich" wäre) wird in der Regel schon durch die Bestrafung nach dem FleischUG - soferne die Tat nicht mit strengerer Strafe (hier: nach § 225 StGB) bedroht ist - abgegolten. Nur wenn zudem feststeht, daß das "unbeschaute" Fleisch für den Käufer wertlos und unverwertbar ist (zum Beispiel: wegen Gesundheitsschädlichkeit) ist ein entsprechender Vermögensschaden gegeben. Zwar bewirkt die fehlende "Beschau" des betreffenden Fleisches dessen Verkehrsunfähigkeit, deshalb allein aber nicht eo ipso dessen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit.Die Benachteiligung des Käufers von "unbeschautem" Fleisch (das an sich "tauglich" wäre) wird in der Regel schon durch die Bestrafung nach dem FleischUG - soferne die Tat nicht mit strengerer Strafe (hier: nach Paragraph 225, StGB) bedroht ist - abgegolten. Nur wenn zudem feststeht, daß das "unbeschaute" Fleisch für den Käufer wertlos und unverwertbar ist (zum Beispiel: wegen Gesundheitsschädlichkeit) ist ein entsprechender Vermögensschaden gegeben. Zwar bewirkt die fehlende "Beschau" des betreffenden Fleisches dessen Verkehrsunfähigkeit, deshalb allein aber nicht eo ipso dessen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106262

Dokumentnummer

JJR_19961211_OGH0002_0130OS00172_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten