RS OGH 1996/12/12 2Ob2172/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
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Norm

ABGB §1002
MRG §29 Abs1 Z3 litc

Rechtssatz

Hat ein Mieter die Mietverträge immer mit derselben Hausverwaltung abgeschlossen, so ist diese zwar als direkter Stellvertreter der verschiedenen Hauseigentümer aufgetreten, sie ist aber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern sind ihr Wissen und ihre Erklärungen den jeweiligen Hauseigentümern zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106228

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0020OB02172_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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