RS OGH 1996/12/12 2Ob2396/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
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Norm

EKHG §6 Abs1

Rechtssatz

Zur Sicherung eines Fahrzeuges gegen eine Schwarzfahrt genügt es in einer Diskothek, den Schlüssel in der Manteltasche aufzubewahren, sofern dieser nicht abgelegt oder in der Garderobe abgegeben wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106103

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0020OB02396_96H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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