Norm
EO §68Rechtssatz
Für die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 68 EO ist auch nach dem 30.6.1996 der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.Für die Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 68, EO ist auch nach dem 30.6.1996 der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:1996:RGZ0000002Dokumentnummer
JJR_19961212_LG00638_00400R00687_96W0000_001