RS OGH 1996/12/13 10ObS2349/96f, 10ObS2396/96t, 10ObS2474/96p, 10ObS87/97k, 10ObS128/97i, 10ObS173/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

BPGG §4 Abs2
BPGG idF BGBl I 1998/111 §4a H
EinstV §8
oöPGG §4a
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs3

Rechtssatz

Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten."

Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (soweit § 22 Abs 3 der Richtlinien anderes anordnet, kann diese Bestimmung weder auf das BPGG noch auf die EinstV zurückgeführt werden).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2349/96f
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
    Veröff: SZ 69/278
  • 10 ObS 2396/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
  • 10 ObS 2474/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
  • 10 ObS 87/97k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
  • 10 ObS 128/97i
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 ObS 128/97i
    nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen. (T1) Beisatz: Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern kommt für die Einstufung nach § 8 EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zu. (T2) Veröff: SZ 70/83
  • 10 ObS 127/97t
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 127/97t
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 173/97g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 ObS 173/97g
    Vgl auch
  • 10 ObS 266/97h
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 266/97h
    Vgl auch
  • 10 ObS 292/97g
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 292/97g
    nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." (T3); Beis wie T2
  • 10 ObS 285/97b
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 285/97b
    Vgl auch
  • 10 ObS 48/98a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 48/98a
    Vgl auch
  • 10 ObS 184/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 184/99b
    Vgl auch; nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. (T4) Beisatz: Jetzt § 4a BPGG. (T5) Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T6)
  • 10 ObS 110/00z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 110/00z
    Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T7)
  • 10 ObS 153/00y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 153/00y
    Abweichend; Beis wie T7; Beisatz: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist grundsätzlich analogiefähig. (T8)
  • 10 ObS 280/00z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 280/00z
    Abweichend; Beis wie T8
  • 10 ObS 386/01i
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 386/01i
    Abweichend; Beis wie T8 nur: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. (T9) Beisatz: Es mag sein, dass es durch eine diagnosebezogene Einstufung im Einzelfall zu Besserstellungen "aktiver" Rollstuhlfahrer gegenüber einer funktionsbezogenen Einstufung "passiver" Rollstuhlfahrer kommt. Dies ist jedoch eine Konsequenz der diagnosebezogenen Mindesteinstufung bestimmter Personengruppen im Einzelfall und vermag eine (unsachliche) Ungleichbehandlung nicht zu begründen. (T10) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T11)
  • 10 ObS 211/02f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 211/02f
    Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106389

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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