- RS0106398">10 ObS 2393/96a
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2393/96a
- RS0106398">10 ObS 2460/96d
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2460/96d
- RS0106398">10 ObS 9/97i
nur: Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T1); Beisatz: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist. (T2)
- RS0106398">10 ObS 376/97k
Auch; nur: Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T3); Beisatz: Hier: Krnt PGG. (T4)
- RS0106398">10 ObS 29/98g
Auch; nur T3; Beis wie T4
- RS0106398">10 ObS 102/98t
nur T1
- RS0106398">10 ObS 158/99d
Auch; Beisatz: Hier: OÖFGG; OÖEinstV. (T5); Beisatz: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 OÖEinstV ist taxativ, der Hilfsbegriff der EinstV soll ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener abdecken. (T6)
- RS0106398">10 ObS 206/00t
- RS0106398">10 ObS 216/00p
- RS0106398">10 ObS 80/01i
Auch; nur T1
- RS0106398">10 ObS 102/01z
Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren. (T7)
- RS0106398">10 ObS 248/02x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen. (T8)
- RS0106398">10 ObS 30/03i
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die der Art von Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV umschrieben sind, nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands außer Acht zu lassen. (T9); Beisatz: Auch wenn der Aufwand im Einzelfall die Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt. (T10)
- RS0106398">2 Ob 190/07s
Vgl; Beis wie T2 nur: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen. (T11); Veröff: SZ 2007/178
- RS0106398">10 ObS 122/08a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T12); Veröff: SZ 2009/25
- RS0106398">10 ObS 154/11m
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 154/11m
Auch
- RS0106398">10 ObS 107/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 107/23t
Beisatz: Die wegen eines Anfallsleidens wie der Epilepsie notwendigen Zeiten zum Beobachten der pflegebedürftigen Person – hier ergänzt um die Notwendigkeit der Protokollierung der Beobachtung – sind nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs einzubeziehen. (T13)
- RS0106398">10 ObS 23/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T14)