Norm
EinstV §8Rechtssatz
Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV, ohne dass auch eine von § 8 Z 2 EinstV geforderte Stuhlinkontinenz oder Harninkontinenz bzw eine Blasenlähmung oder Mastdarmlähmung vorliegen muss.Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, ohne dass auch eine von Paragraph 8, Ziffer 2, EinstV geforderte Stuhlinkontinenz oder Harninkontinenz bzw eine Blasenlähmung oder Mastdarmlähmung vorliegen muss.
Anmerkung
Die Gleichstellungen zur Mindesteinstufung von Rollstuhlfahrern werden nunmehr infolge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 zu § 4a BPGG vorgenommen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011