Norm
BPGG §4 Abs2 G1Rechtssatz
Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand dieser Person einhergehenden Gefahren hintanhalten könnte, dann gebührt ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (§ 4 Abs 1 BPGG) beruht.Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand dieser Person einhergehenden Gefahren hintanhalten könnte, dann gebührt ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (Paragraph 4, Absatz eins, BPGG) beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106364Im RIS seit
13.12.1996Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025