RS OGH 1996/12/13 10ObS2337/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

BPGG §4 Abs2 G1
  1. BPGG § 4 heute
  2. BPGG § 4 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BPGG § 4 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  5. BPGG § 4 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. BPGG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  9. BPGG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand dieser Person einhergehenden Gefahren hintanhalten könnte, dann gebührt ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (§ 4 Abs 1 BPGG) beruht.Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand dieser Person einhergehenden Gefahren hintanhalten könnte, dann gebührt ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (Paragraph 4, Absatz eins, BPGG) beruht.

Entscheidungstexte

  • RS0106364">10 ObS 2337/96s
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2337/96s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106364

Im RIS seit

13.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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