RS OGH 1996/12/13 10ObS2415/96m, 10ObS247/02z, 10ObS52/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

ASVG §131 Abs4
ASVG §191 Abs1

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden (Binder in Tomandl, System, 7.ErgLfg 211). Es muß dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen (in diesem Sinne bereits OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen SSV 25/5). Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten auftreten, ist der Ausschluß des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2415/96m
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2415/96m
  • 10 ObS 247/02z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 247/02z
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausschluss des §131 Abs 4 ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, zu denen auch solche Unfälle zählen, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/165
  • 10 ObS 52/14s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 52/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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