RS OGH 1996/12/13 10ObS2349/96f, 10ObS2424/96k, 10ObS2396/96t, 10ObS2425/96f, 10ObS2474/96p, 10ObS87

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

ASVG §31

Rechtssatz

Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach § 31 Abs 8 ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMfAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität von Rechtsverordnungen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2349/96f
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
    Veröff: SZ 69/278
  • 10 ObS 2396/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
  • 10 ObS 2424/96k
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2424/96k
    nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. (T1)
  • 10 ObS 2425/96f
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2425/96f
  • 10 ObS 2474/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
  • 10 ObS 87/97k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
  • 10 ObS 132/97b
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 132/97b
    nur T1
  • 10 ObS 50/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 50/00a
    Vgl auch; Beisatz: Wenn sie ihrem Inhalt nach auch die Rechtsbeziehungen der Versicherten betreffen, sind sie auch für diese verbindlich und von den Gerichten zu beachten. Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne. (T2)
  • 9 ObA 67/02x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 67/02x
    nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung. (T3); Beisatz: Auch wenn ausnahmsweise eine auch für Dritte wirksame Präzisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Rahmen von Richtlinien in Betracht kommt, kann dies jedenfalls nur dort der Fall sein, wo die Ermächtigung zu einer derartigen Präzisierung durch das Gesetz (ASVG) selbst erfolgt. Davon kann bei einer nach § 31 Abs 5 Z 2 ASVG erlassenen Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger keine Rede sein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106386

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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