RS OGH 1996/12/13 10ObS62/94, 10ObS131/19s

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

ASVG §131 Abs1
ASVG §133 Abs1
ASVG §136

Rechtssatz

Von einem Heilmitteleinsatz im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur dann gesprochen werden, wenn das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird, wenn es also Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist. Die Bestimmung des § 133 Abs 1 ASVG, wonach die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfaßt, darf nicht dahin verstanden werden, daß der Einsatz von Heilmitteln oder Heilbehelfen ohne ärztliche Mitwirkung als Krankenbehandlung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106404

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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