RS OGH 1996/12/16 1Ob2355/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Eb

Rechtssatz

Der Ersatz nur eines Teiles von Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn von einer Vielzahl von Beschwerdepunkten nur einer für gerechtfertigt befunden worden ist oder wenn Kosten aufgelaufen sind, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen, zum Beispiel die Vertretung durch mehrere Anwälte. Schließlich kommt eine Reduktion der einem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten auch dann in Betracht, wenn zur Erledigung mehrerer Beschwerdepunkte, die letztlich erfolglos blieben, ein umfangreiches Verfahren hat durchgeführt werden müssen, das zu jenem einzelnen Beschwerdepunkt, mit dem sich der Beschwerdeführer durchsetzte, keinerlei Konnex aufwies.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106808

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02355_96X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten