Norm
AHG §1 EbRechtssatz
Der Ersatz nur eines Teiles von Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn von einer Vielzahl von Beschwerdepunkten nur einer für gerechtfertigt befunden worden ist oder wenn Kosten aufgelaufen sind, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen, zum Beispiel die Vertretung durch mehrere Anwälte. Schließlich kommt eine Reduktion der einem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten auch dann in Betracht, wenn zur Erledigung mehrerer Beschwerdepunkte, die letztlich erfolglos blieben, ein umfangreiches Verfahren hat durchgeführt werden müssen, das zu jenem einzelnen Beschwerdepunkt, mit dem sich der Beschwerdeführer durchsetzte, keinerlei Konnex aufwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106808Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02355_96X0000_003