Norm
ASVG §62 Abs1Rechtssatz
Eine Mitteilung gemäß § 62 Abs 1 ASVG hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106849Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_003