RS OGH 1996/12/16 1Ob2370/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §62 Abs1
ASVG §410 Abs1 Z7

Rechtssatz

Eine Mitteilung gemäß § 62 Abs 1 ASVG hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106849

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten