Norm
ABGB §274Rechtssatz
Der erste Fall des § 274 ABGB "für die Nachkommenschaft überhaupt" betrifft noch nicht Gezeugte und hat deshalb mit § 22 ABGB nichts zu tun. § 274 zweiter Fall ABGB behandelt den Kurator für die Leibesfrucht (curator ventris) für den bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Embryo (nasciturus), dessen Rechte in § 22 ABGB geregelt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106729Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_003