RS OGH 1996/12/16 1Ob2259/96d, 5Ob67/17i

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Norm

ABGB §22

Rechtssatz

Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2259/96d
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2259/96d
    Veröff: SZ 69/279
  • 5 Ob 67/17i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 67/17i
    Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)
    Veröff: SZ 2017/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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