Norm
EGZPO ArtXLII Abs1 ARechtssatz
Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106847Im RIS seit
16.12.1996Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025