RS OGH 1996/12/16 1Ob2259/96d, 5Ob67/17i

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Norm

ABGB §22

Rechtssatz

Aus § 22 erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel § 274 ABGB), § 22 zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2259/96d
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2259/96d
    Veröff: SZ 69/279
  • 5 Ob 67/17i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 67/17i
    Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)
    Veröff: SZ 2017/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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