Norm
ABGB §22Rechtssatz
Kommt die Leibesfrucht tot zur Welt, gilt sie als nicht empfangen. Mit der Zeugung ausgelöste Rechtswirkungen erlöschen nicht erst mit dem Zeitpunkt der Totgeburt, sondern rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt. Gleiches gilt für eine Fehlgeburt; bei Totgeburt, Fehlgeburt oder Tod der Mutter samt Leibesfrucht vor der Geburt gilt der Erbanfall als nicht erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106732Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_006