RS OGH 1996/12/16 1Ob2259/96d

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Norm

ABGB §22

Rechtssatz

Kommt die Leibesfrucht tot zur Welt, gilt sie als nicht empfangen. Mit der Zeugung ausgelöste Rechtswirkungen erlöschen nicht erst mit dem Zeitpunkt der Totgeburt, sondern rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt. Gleiches gilt für eine Fehlgeburt; bei Totgeburt, Fehlgeburt oder Tod der Mutter samt Leibesfrucht vor der Geburt gilt der Erbanfall als nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2259/96d
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2259/96d
    Veröff: SZ 69/279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106732

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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