Norm
Jugoslawisches NationalbankG allgRechtssatz
Das Vermögen der Nationalbank der SFRJ ist - wenngleich sie eigene Rechtspersönlichkeit als "vergesellschaftete Gesellschaft" genoß - dem Staatsvermögen der SFRJ zuzurechnen; dieses Vermögen bildet somit im völkerrechtlichen Sinn "State property", das im Falle einer "dismembratio" unter den Nachfolgestaaten aufzuteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107066Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_003