Norm
StPO §120 ARechtssatz
Einwendungen gegen den Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit als Beamter des durch die präsumtive Straftat (Subventionsbetrug) geschädigten Bundeslandes können erheblich im Sinne des § 120 StPO sein.Einwendungen gegen den Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit als Beamter des durch die präsumtive Straftat (Subventionsbetrug) geschädigten Bundeslandes können erheblich im Sinne des Paragraph 120, StPO sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106260Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009