Norm
JGG 1988 §9 Abs1Rechtssatz
Die wiederholte Beteiligung an ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenmäßig inszenierten Überfällen auf Parkbesucher schließt aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen (§§ 9 Abs 1 und 14 JGG) eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht aus.Die wiederholte Beteiligung an ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenmäßig inszenierten Überfällen auf Parkbesucher schließt aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen (Paragraphen 9, Absatz eins und 14 JGG) eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106210Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0110OS00157_9600000_001