RS OGH 1996/12/17 5Ob2404/96g, 5Ob136/03s, 4Ob17/13y

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ZPO §527 Abs2 C
MRG §37
MRG §37 Abs1 Z16

Rechtssatz

Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine Ausnahme. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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