RS OGH 2004/5/17 4Ob2357/96p, 1Ob19/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

MRG §12a
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Durch § 12a MRG idF des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden. Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung.Durch Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden. Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung.

Entscheidungstexte

  • RS0107076">4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
  • RS0107076">1 Ob 19/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
    Auch; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T1); Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107076

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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