RS OGH 1997/3/18 5Ob2034/96w, 5Ob2377/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

MRG §2 Abs3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Liegt zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft vor, so erfordert es der Zweck der Regelung des § 2 Abs 3 MRG, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, an Stelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt; dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter.Liegt zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft vor, so erfordert es der Zweck der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, an Stelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt; dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter.

Entscheidungstexte

  • RS0106564">5 Ob 2034/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 5 Ob 2034/96w
  • RS0106564">5 Ob 2377/96m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2377/96m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106564

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0050OB02034_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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