Norm
AMG §11Rechtssatz
Wer Arzneispezialitäten in Verkehr bringt, die nicht nach § 11 AMG zugelassen sind, verstößt gegen § 1 UWG. Dies gilt auch für Anstaltsapotheken.Wer Arzneispezialitäten in Verkehr bringt, die nicht nach Paragraph 11, AMG zugelassen sind, verstößt gegen Paragraph eins, UWG. Dies gilt auch für Anstaltsapotheken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106217Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02374_96P0000_005