TE Vwgh Beschluss 2004/7/23 2004/02/0106

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art90 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §32 Abs2;
VStG §45 Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 2004, Zl. VwSen-280714/3/Ga/He, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei:

ID in W, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Dezember 2003 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma M GmbH (Arbeitgeberin) in W zu verantworten, dass Arbeitnehmer dieser "Firma" auf der Baustelle der E-Heiztechnik (Neubau eines Büro- und Produktionsgebäudes) in H Arbeiten am Flachdach des Gebäudes in einer Höhe von 10 m sowie bei Lichtkuppelöffnungen durchgeführt hätten, obwohl keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen seien.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Dezember 2003 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma M GmbH (Arbeitgeberin) in W zu verantworten, dass Arbeitnehmer dieser "Firma" auf der Baustelle der E-Heiztechnik (Neubau eines Büro- und Produktionsgebäudes) in H Arbeiten am Flachdach des Gebäudes in einer Höhe von 10 m sowie bei Lichtkuppelöffnungen durchgeführt hätten, obwohl keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen seien.

Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde dieses Straferkenntnis mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie den §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 3, 51 Abs. 1, 51c und 66 Abs. 1 VStG aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Dies begründete die belangte Behörde folgendermaßen: Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde dieses Straferkenntnis mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowie den Paragraphen 24, 45, Absatz eins, Ziffer 3, 51, Absatz eins, 51 c und 66 Absatz eins, VStG aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Dies begründete die belangte Behörde folgendermaßen:

"Dem spruchgemäß angelasteten Verstoß gegen die Sicherungspflicht bei Baustellenarbeiten unter Absturzgefahr fehlt der Vorwurf einer Tatzeit. Auch der Begründung des (noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses kann die Tatzeit nicht entnommen werden. Dort ist nur das Datum der Anzeige des Arbeitsinspektorates (9.10.2003) angeführt. Die Anzeige, die als hier maßgebenden Tattag den 25. September 2003 angibt, war jedoch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Oktober 2003 (als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall) nicht angeschlossen und sie ist der Beschuldigten auch durch keinen anderen strafbehördlichen Akt zur Kenntnis gebracht worden.

Ausgehend davon aber blieb das angefochtene Straferkenntnis, ebenso wie die erste Verfolgungshandlung, in einem aus dem Blickwinkel der Tatkonkretisierung iS des § 44a Z. 1 VStG wesentlichen Sachverhaltselement unbestimmt. Dieser Mangel des Vorwurfs ist einer Richtigstellung durch Präzisierung nicht zugänglich (vgl. z.B. VwGH 11.9.1997, 97/06/0102). Die Einfügung der Tatzeit in den Schuldspruch durch das - an den Abspruch gebundene - Tribunal wäre bereits eine Änderung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, weshalb die fehlerhafte Anlastung zu kassieren und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen war." Ausgehend davon aber blieb das angefochtene Straferkenntnis, ebenso wie die erste Verfolgungshandlung, in einem aus dem Blickwinkel der Tatkonkretisierung iS des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wesentlichen Sachverhaltselement unbestimmt. Dieser Mangel des Vorwurfs ist einer Richtigstellung durch Präzisierung nicht zugänglich vergleiche z.B. VwGH 11.9.1997, 97/06/0102). Die Einfügung der Tatzeit in den Schuldspruch durch das - an den Abspruch gebundene - Tribunal wäre bereits eine Änderung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, weshalb die fehlerhafte Anlastung zu kassieren und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen war."

In der dagegen erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht am 11. März 2004, wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Zutreffend sei, dass im Spruch des Straferkenntnisses der Vorwurf der Tatzeit und somit ein wesentliches Sachverhaltselement fehle. Dies verwirkliche aber nicht den Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG. Aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 9. Oktober 2003 sei aktenkundig, dass tatsächlicher Tatzeitpunkt der 25. September 2003 gewesen sei. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ende erst am 25. März 2004. Innerhalb dieser Frist hätte noch eine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt werden können. Die belangte Behörde wäre berechtigt und gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch verpflichtet gewesen, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen. In der dagegen erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht am 11. März 2004, wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Zutreffend sei, dass im Spruch des Straferkenntnisses der Vorwurf der Tatzeit und somit ein wesentliches Sachverhaltselement fehle. Dies verwirkliche aber nicht den Einstellungsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG. Aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 9. Oktober 2003 sei aktenkundig, dass tatsächlicher Tatzeitpunkt der 25. September 2003 gewesen sei. Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ende erst am 25. März 2004. Innerhalb dieser Frist hätte noch eine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt werden können. Die belangte Behörde wäre berechtigt und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch verpflichtet gewesen, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften. Daraus wird klar, dass die belangte Behörde nicht gewillt war (und ist), eine Verfolgungshandlung an Stelle der Behörde erster Instanz zu setzen und letztere keine gesetzt hat.

Die (Amts-)Beschwerde wurde noch innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da die Fristhemmung des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG aber nicht auf die Verfolgungsverjährung anzuwenden ist (vgl. die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen im AB BlgNR 16. GP, S. 1, zu BGBl. Nr. 299/1984, sowie in der RV BlgNR 17. GP, S. 9, zu BGBl. Nr.516/1987), ist die Verfolgungsverjährungsfrist am 25. März 2004 abgelaufen, ohne dass eine rechtsgültige (vollständige) Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Deshalb darf die mitbeteiligte Partei auch im Fall der Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht mehr wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung bestraft werden. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0140, gleichfalls eine "Amtsbeschwerde" betreffend): Die (Amts-)Beschwerde wurde noch innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da die Fristhemmung des Paragraph 31, Absatz 3, dritter Satz VStG aber nicht auf die Verfolgungsverjährung anzuwenden ist vergleiche die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen im Ausschussbericht BlgNR 16. GP, Sitzung eins, , zu Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984,, sowie in der Regierungsvorlage BlgNR 17. GP, Sitzung 9, , zu Bundesgesetzblatt Nr.516 aus 1987,), ist die Verfolgungsverjährungsfrist am 25. März 2004 abgelaufen, ohne dass eine rechtsgültige (vollständige) Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Deshalb darf die mitbeteiligte Partei auch im Fall der Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht mehr wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung bestraft werden. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0140, gleichfalls eine "Amtsbeschwerde" betreffend):

Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nämlich nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. den genannten Beschluss vom 17. Mai 2000), der belangten Behörde wäre es aber nunmehr - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nämlich nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche den genannten Beschluss vom 17. Mai 2000), der belangten Behörde wäre es aber nunmehr - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat die Berufungsbehörde (außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (diese Vorschrift ist nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat die Berufungsbehörde (außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei verkennen, dass "Sache" des gegenständlichen Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG eine der mitbeteiligten Partei zwar inhaltlich umschriebene, jedoch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder - raumes zeitlich unlimitiert vorgeworfene Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften war. Zwar genügt eine derartig weit umschriebene Übertretung nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer Verfolgungshandlung bzw. den Spruch eines Strafbescheides zu stellen sind, doch war die belangte Behörde verpflichtet, den aktenkundigen tatsächlichen Tatzeitpunkt, der lediglich ein "minus" zu der von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen "Sache" darstellt, innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist entweder im Rahmen allfälliger durch § 51g Abs. 1 VStG gebotener Beweisaufnahmen zu verfolgen oder durch eine entsprechende Spruchänderung (auch der Berufungsbescheid ist eine Verfolgungshandlung) richtig zu stellen (vgl. zur erstmaligen Verhängung einer Strafe in einem Verfahren, in dem nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht, das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0225, im Übrigen neuerlich dieselbe belangte Behörde betreffend). Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei verkennen, dass "Sache" des gegenständlichen Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine der mitbeteiligten Partei zwar inhaltlich umschriebene, jedoch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder - raumes zeitlich unlimitiert vorgeworfene Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften war. Zwar genügt eine derartig weit umschriebene Übertretung nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer Verfolgungshandlung bzw. den Spruch eines Strafbescheides zu stellen sind, doch war die belangte Behörde verpflichtet, den aktenkundigen tatsächlichen Tatzeitpunkt, der lediglich ein "minus" zu der von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen "Sache" darstellt, innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist entweder im Rahmen allfälliger durch Paragraph 51 g, Absatz eins, VStG gebotener Beweisaufnahmen zu verfolgen oder durch eine entsprechende Spruchänderung (auch der Berufungsbescheid ist eine Verfolgungshandlung) richtig zu stellen vergleiche zur erstmaligen Verhängung einer Strafe in einem Verfahren, in dem nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht, das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0225, im Übrigen neuerlich dieselbe belangte Behörde betreffend).

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, "dieses" ihr vom Beschwerdeführer "wie einer Anklagebehörde zugesonnene erstmalige Setzen einer bisher nicht stattgefundenen Verfolgungshandlung reduziert das Gericht iSd. Artikel 6 Abs. 1 MRK (das Organ iSd. Art. 129 B-VG) auf eine erstinstanzliche Strafverfolgungsbehörde bzw. missdeutet den UVS als Flickschuster eben dieser Strafverfolgungsbehörden", so ist dies - abgesehen von der grob unsachlichen Wortwahl - schon deshalb verfehlt, weil im Verwaltungsstrafverfahren das "Anklageprinzip" (Teilung in ein "anklagendes" und "richtendes" bzw. "urteilendes" Organ) nicht vorgesehen ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0081). Mit dem Hinweis in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 97/17/0334, verkennt die belangte Behörde, dass dieses Erkenntnis lediglich eine Aussage zur Tribunalqualität eines Unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf eine von diesem erstattete Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren enthält. Diese Aussage kann, abgesehen davon, dass sie auf den hier vorliegenden, nicht vergleichbaren Sachverhalt nicht anwendbar ist, auch rein abstrakt nicht so verstanden werden, dass es einem unabhängigen Verwaltungssenat als unparteilichem Tribunal verwehrt sein sollte, eine (erstmalige) Verfolgungshandlung (gleichgültig, in welcher Form) zu setzen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, "dieses" ihr vom Beschwerdeführer "wie einer Anklagebehörde zugesonnene erstmalige Setzen einer bisher nicht stattgefundenen Verfolgungshandlung reduziert das Gericht iSd. Artikel 6 Absatz eins, MRK (das Organ iSd. Artikel 129, B-VG) auf eine erstinstanzliche Strafverfolgungsbehörde bzw. missdeutet den UVS als Flickschuster eben dieser Strafverfolgungsbehörden", so ist dies - abgesehen von der grob unsachlichen Wortwahl - schon deshalb verfehlt, weil im Verwaltungsstrafverfahren das "Anklageprinzip" (Teilung in ein "anklagendes" und "richtendes" bzw. "urteilendes" Organ) nicht vorgesehen ist vergleiche auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0081). Mit dem Hinweis in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 97/17/0334, verkennt die belangte Behörde, dass dieses Erkenntnis lediglich eine Aussage zur Tribunalqualität eines Unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf eine von diesem erstattete Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren enthält. Diese Aussage kann, abgesehen davon, dass sie auf den hier vorliegenden, nicht vergleichbaren Sachverhalt nicht anwendbar ist, auch rein abstrakt nicht so verstanden werden, dass es einem unabhängigen Verwaltungssenat als unparteilichem Tribunal verwehrt sein sollte, eine (erstmalige) Verfolgungshandlung (gleichgültig, in welcher Form) zu setzen.

Sollte die belangte Behörde mit ihren Ausführungen einen Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 MRK aufzeigen wollen, so ist ein solcher nicht zu erkennen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0225). Sollte die belangte Behörde mit ihren Ausführungen einen Widerspruch zu Artikel 6, Absatz eins, MRK aufzeigen wollen, so ist ein solcher nicht zu erkennen vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0225).

Die weiteren Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, es läge keine strafbare Handlung vor, weil die mitbeteiligte Partei kein Verschulden träfe, sind nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Daher wäre der Beschwerde Erfolg beschieden gewesen und war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2004

Schlagworte

Allgemein Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020106.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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