Norm
EO §222 dRechtssatz
Bei Tilgung einer Simultanhypothek steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des § 222 EO zu. Der Bewilligungsbeschluß ist daher den Nachhypothekaren zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.Bei Tilgung einer Simultanhypothek steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht nur im Verhältnis des Paragraph 222, EO zu. Der Bewilligungsbeschluß ist daher den Nachhypothekaren zuzustellen, da deren bücherliche Rechte betroffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106879Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB00011_9500000_001