RS OGH 1996/12/18 3Ob2295/96p

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IId2
ABGB §1295 Abs1 IId4b1
ABGB §1295 IId4b3

Rechtssatz

War die klagende Partei im Besitz eines gültigen Schipasses, der sie berechtigte, die Aufstiegshilfe (hier: Seilbahn) der beklagten Partei und die von dieser gehaltenen Pisten entgeltlich zu benützen, haftet die beklagte Partei der klagenden Partei aus Vertrag für alle Schäden, die durch einen schuldhaft mangelhaften und eine atypische Gefahr bewirkenden Pistenzustand verursacht wurden. Das gilt auch für eine von der beklagten Partei gehaltene und in deren Pistensystem einbezogene Rodelbahn. Der Haftung aus Vertrag steht nicht entgegen, wenn der Beginn der Rodelbahn auch anders als durch die entgeltliche Verwendung der Aufstiegshilfe erreicht werden kann und die Rodelbahn überdies auch von Personen unentgeltlich befahren werden darf, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2295/96p
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2295/96p
    Veröff: SZ 69/287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106490

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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