RS OGH 1996/12/18 3Ob2204/96f, 10Ob65/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

AußStrG §9 A2b
AußStrG §9 B1
ABGB §149
ABGB §176 B
ABGB §228

Rechtssatz

Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung (hier: Sperre des Sparkontos) nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2204/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2204/96f
  • 10 Ob 65/97z
    Entscheidungstext OGH 07.03.1997 10 Ob 65/97z
    nur: Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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