Norm
ABGB §364 B2Rechtssatz
Da der durch Kunden eines Unternehmens hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist der Weg für eine auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklage offen.Da der durch Kunden eines Unternehmens hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist der Weg für eine auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte Unterlassungsklage offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106886Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_005