TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/23 2004/02/0228

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der B GmbH. Internationale Transporte in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juli 2003, Zl. IIb2-2-1-7-27/2, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2003 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. Jänner 2003 betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tiroler Bundesstraße von km 20,776 bis km 24,109 im Gemeindegebiet von Kundl für ein Fahrzeug mit einem näher umschriebenen Kennzeichen abgewiesen.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 1235/03-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Der Beschwerde ist zunächst beizupflichten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat, wobei allerdings bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0324).

Von daher gesehen ist die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die Ausnahmegenehmigung sei - nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - erforderlich, um den Fuhrpark zur Überprüfung gemäß § 57a KFG zu einer Vertragswerkstätte in Kundl und zurück zu bringen. Der Umweg über die Autobahn, den die beschwerdeführende Partei wegen des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 im Gemeindegebiet von Kundl im Falle der Nichtgenehmigung in Kauf nehmen müsste, betrage 14 km pro Einzelfahrt, für die Hin- und Rückfahrt somit 28 km. Auf Grund des bestehenden sektoralen Fahrverbotes sei es ihr nicht möglich, den kurzen Weg über die Bundesstraße zur Vertragswerkstätte zu nehmen, sondern sie sei verpflichtet, auf die Autobahn und dann wieder zurück nach Kundl zu fahren. Der gesamte Fuhrpark der beschwerdeführenden Partei umfasse 31 Sattelkraftfahrzeuge, der jährliche Mehraufwand im Falle der Nichterteilung würde somit beinahe 1.000 km betragen. Durch die zusätzlichen Kilometer entstünden der beschwerdeführenden Partei ein Mehraufwand an Wartungskosten, ein Mehraufwand an Treibstoffkosten und zusätzlich ein Mehraufwand an zu bezahlenden Arbeitsstunden.

Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei, dass Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens allein ihr Antrag betreffend ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die gegebenenfalls einmal jährlich stattfindende Begutachtung gemäß § 57a KFG aber zuzumuten, den dargestellten Umweg über die Autobahn zu benutzen. Dass gravierende, die beschwerdeführende Partei außergewöhnlich hart treffende Gründe für die Ausnahmebewilligung vorlägen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 96/02/0061), ist somit nicht erkennbar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020228.X00

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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