RS OGH 1996/12/18 3Ob2413/96s, 2Ob55/99y, 6Ob293/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

EO §7 BdIIA
EO §7 BdIIB
ZPO §226 IIB2

Rechtssatz

Ein Urteilsspruch, der Beklagte habe durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen, daß der von einem Gastronomiebetrieb ausgehende Lärm in der Mietwohnung des Klägers den Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigt, ist unbestimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2413/96s
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
  • 2 Ob 55/99y
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
    Vgl aber
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    Vgl; Beisatz: Das auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn der Erfolg der vom Beklagten zu setzenden Maßnahmen ausreichend genau beschrieben wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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