RS OGH 2016/10/24 6Ob2300/96w, 6Ob93/98i, 6Ob109/00y, 6Ob291/00p, 6Ob249/01p, 4Ob295/01p, 6Ob267/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MRK Art10 Abs2 IV4a
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0106892">6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • RS0106892">6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Auch; Beisatz: Hier: Tierschutz. (T1) Veröff: SZ 71/96
  • RS0106892">6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; Beisatz: Hier: Der persönliche Umgang eines Politikers mit jener Thematik, für die sich seine Partei besonders hervortut ("Alkohol am Steuer"), und die Reaktion der Partei auf Funktionäre in ihren eigenen Reihen, die sich dem Image als "saubere" Partei zuwider verhalten haben und mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind. (T2);Veröff: SZ 73/181
  • RS0106892">6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Auch; Veröff: SZ 73/198
  • RS0106892">6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Vgl auch; Beisatz: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat bei Themen von übergeordneter Bedeutung besonderes Gewicht. Dabei trifft die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Sie muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten. (T3) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T4); Veröff: SZ 74/204
  • RS0106892">4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    nur: Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. (T5)
  • RS0106892">6 Ob 267/02m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 267/02m
    Vgl; Veröff: SZ 2002/167
  • RS0106892">6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Auch; nur: Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. (T6); Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T7); Beisatz: Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leid anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell. (T8)
  • RS0106892">6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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