Norm
ABGB §922Rechtssatz
Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106895Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008