RS OGH 1996/12/20 1Ob2329/96y, 3Ob141/04p

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Norm

ABGB §179 Abs2

Rechtssatz

Allen in § 179 Abs 2 ABGB aufgezählten Fällen sind jedenfalls rein objektive Gründe dergestalt gemeinsam, daß entweder der zweite Ehegatte nicht annehmen kann oder die eheliche Gemeinschaft schon eine gewisse Zeit aufgelöst ist und schon deshalb eine "Nachbildung einer natürlichen Familie" nicht mehr in Frage kommt. Dabei wird im Gesetz anders als nach deutschem Recht zwischen volljährigen und minderjährigen Wahlkindern nicht unterschieden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2329/96y
    Entscheidungstext OGH 20.12.1996 1 Ob 2329/96y
    Veröff: SZ 69/292
  • 3 Ob 141/04p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 141/04p
    Beisatz: Der Umstand, dass die Ehegattin des Wahlvaters als türkische Staatsangehörige aufgrund der Regelung des Art313 des Zivilgesetzbuchs Nr4721 vom 22.November2001, weil sie bereits leibliche Kinder hat, keine mündige Person adoptieren darf, ist als rein objektiver Grund aufzufassen, der den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Eigenberechtigung oder des Alters gleichzuhalten und daher im Rahmen der erwähnten Generalklausel als ähnlicher und besonders wichtiger Grund zu behandeln ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106753

Dokumentnummer

JJR_19961220_OGH0002_0010OB02329_96Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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