Norm
ABGB §179 Abs2Rechtssatz
Allen in § 179 Abs 2 ABGB aufgezählten Fällen sind jedenfalls rein objektive Gründe dergestalt gemeinsam, daß entweder der zweite Ehegatte nicht annehmen kann oder die eheliche Gemeinschaft schon eine gewisse Zeit aufgelöst ist und schon deshalb eine "Nachbildung einer natürlichen Familie" nicht mehr in Frage kommt. Dabei wird im Gesetz anders als nach deutschem Recht zwischen volljährigen und minderjährigen Wahlkindern nicht unterschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106753Dokumentnummer
JJR_19961220_OGH0002_0010OB02329_96Y0000_003