RS OGH 1997/1/13 4Bkd3/96

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Veröffentlicht am 13.01.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 F2

Rechtssatz

Bedient sich ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einer Person, die keine juristische Ausbildung hat, dann besteht für ihn gerade deshalb eine höhere Aufklärungspflicht, wenn Unzukömmlichkeiten dieses Gehilfen behauptet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 3/96
    Entscheidungstext OGH 13.01.1997 4 Bkd 3/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106470

Dokumentnummer

JJR_19970113_OGH0002_004BKD00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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