Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Bedient sich ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einer Person, die keine juristische Ausbildung hat, dann besteht für ihn gerade deshalb eine höhere Aufklärungspflicht, wenn Unzukömmlichkeiten dieses Gehilfen behauptet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106470Dokumentnummer
JJR_19970113_OGH0002_004BKD00003_9600000_001