RS OGH 1997/1/14 5Ob2426/96t, 5Ob60/99f, 5Ob238/00m, 5Ob53/03k, 5Ob61/09w, 5Ob137/14d

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

MRG §18c Abs2

Rechtssatz

Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. § 18c Abs 2 MRG ist daher im Zweifel so auszulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter den Ausbau eines von ihm mitbenützten Dachbodens zu dulden hat, gegenüber der früheren Rechtslage vermindert und nicht erschwert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Veröff: SZ 70/3
  • 5 Ob 60/99f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
    Vgl; nur: Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich eindeutig zur Förderungswürdigkeit einer Nachverdichtung der bestehenden Gebäudesubstanz durch den Ausbau von Dachböden bekannt (WoBl 1998, 373/237) und hiefür in § 18c Abs 2 MRG besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung von mitbenutzten Dachböden- und Kellerräumen normiert. (T2)
  • 5 Ob 238/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
    Vgl auch; Beisatz: § 18c Abs 2 MRG normiert besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung der Mitbenützung von Dachboden- und Kellerräumen. (T3)
  • 5 Ob 53/03k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
    nur T1
  • 5 Ob 61/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 18c MRG ist auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft nicht anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Bestimmungen des § 8 MRG und des § 18c MRG ordnen ausdrücklich unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Eingriffsqualität in die Rechte eines Mieters an. Eine Kombination beider Bestimmungen oder eine analoge Anwendung des § 18c Abs 2 MRG auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes kommt nicht in Betracht. (T5); Beisatz: § 8 MRG hat den Eingriff in das Mietrecht am Bestandgegenstand unter ganz bestimmten engen Grenzen zum Gegenstand. § 18c MRG hingegen betrifft bloß Mitbenützungsrechte an allgemeinen Teilen. Nicht die einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Teilen sind Gegenstand dieser Eingriffsmöglichkeiten, sondern „typisch" allgemeine Teile, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T6)
  • 5 Ob 137/14d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 137/14d
    Beisatz: § 18c Abs 2 MRG betrifft bloße Mitbenützungsrechte an „typisch“ allgemeinen Teilen, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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