RS OGH 1997/1/14 14Os161/96, 13Os196/97 (13Os197/97), 13Os170/98, 14Os52/08s (14Os53/08p), 12Os61/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

StPO §363 Z2
StPO §450
StPO §451 Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 161/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 14 Os 161/96
  • 13 Os 196/97
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 13 Os 196/97
    Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1)
  • 13 Os 170/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 13 Os 170/98
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 52/08s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO aF iVm § 114 Abs 8 FPG. (T2)
  • 12 Os 61/09a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 61/09a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106263

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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