RS OGH 2012/6/12 4Ob4/97k, 4Ob54/12p

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

PatG 1970 §22 Abs1

Rechtssatz

Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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