RS OGH 1997/1/14 5Ob2431/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
beobachten
merken

Norm

EO §133
GBG §57 Abs1
GBG §65 Abs1
WEG 1975 §22 Abs3
  1. EO § 133 heute
  2. EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 133 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß § 57 Abs 1 GBG nicht und in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht und in analoger Anwendung des Paragraph 65, Absatz eins, GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0107210">5 Ob 2431/96b
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2431/96b
    Veröff: SZ 70/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107210

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten