RS OGH 1997/1/14 4Ob2397/96w, 7Ob237/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §17 C
KO §6
KO §27

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner kann auf Seiten des Masseverwalters dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, sofern die Voraussetzungen für die Nebenintervention vorliegen. (Hier: kein eigenes rechtliches Interesse des Gemeinschuldners am Obsiegen des Masseverwalters, weil der Gemeinschuldner bei Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Liegenschaft nicht verfügungsbefugt ist.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2397/96w
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2397/96w
    Veröff: SZ 70/2
  • 7 Ob 237/05m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 237/05m
    Vgl auch; nur: Der Gemeinschuldner kann auf Seiten des Masseverwalters dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, sofern die Voraussetzungen für die Nebenintervention vorliegen. (T1); Beisatz: Die Streitverkündung kann immer nur an Nichtparteien, also an Dritte, ergehen; daher kann ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107560

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0040OB02397_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten