Norm
MRG §18c Abs2Rechtssatz
Mit der Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte (erster Fall des § 18c Abs 2 MRG) ist - bezogen auf den Dachbodenausbau - offensichtlich die von der Judikatur schon früher abgehandelte Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen auf einer anderen Stelle des Dachbodens oder in anderen Räumen des Hauses, etwa im Keller, gemeint (hier: Die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung (zweiter Fall des § 18c Abs 2 MRG) würde, klammert man vorerst die Frage der Kosten aus, voraussetzen, daß die den Mietern verbleibenden oder neu eingeräumten Trocknungsmöglichkeiten ausreichen.Mit der Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte (erster Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG) ist - bezogen auf den Dachbodenausbau - offensichtlich die von der Judikatur schon früher abgehandelte Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen auf einer anderen Stelle des Dachbodens oder in anderen Räumen des Hauses, etwa im Keller, gemeint (hier: Die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung (zweiter Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG) würde, klammert man vorerst die Frage der Kosten aus, voraussetzen, daß die den Mietern verbleibenden oder neu eingeräumten Trocknungsmöglichkeiten ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107168Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_003