RS OGH 1997/1/14 5Ob2431/96b, 3Ob31/03k, 3Ob160/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

EO §35 Ag
GBG §16
WEG 1975 §22 Abs3
WEG 2002 §36 Abs4
WEG 2002 §36 Abs6

Rechtssatz

Zweck der Anmerkung der Ausschlussklage ist, die oftmals beklagten Vereitelungsmöglichkeiten der Ausschließung eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzudämmen. Offenbar sollte verhindert werden, dass der auf Ausschluss aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft Geklagte seinen Liegenschaftsanteil während des Prozesses an einen Strohmann verkauft, der ihn dann weiter im Haus wohnen lässt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2431/96b
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2431/96b
    Veröff: SZ 70/4
  • 3 Ob 31/03k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
    Vgl; Beisatz: Wie sich aus der (nunmehr verschärften) Bestimmung des § 36 Abs 6 WEG 2002 ergibt, bezweckt Abs 4 mit der Durchsetzbarkeit des Urteils auch gegen den Erwerber der Anteile, Umgehungsverkäufen, etwa an nahe Angehörige oder Strohmänner, vorzubeugen. (T1); Beisatz: Wurde jedoch durch den Verkauf der Anteile die Störung, die den Ausschlussgrund bildete, endgültig abgestellt, so kann der Erwerber dies als Oppositionsgrund geltend machen. (T2)
  • 3 Ob 160/09i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 160/09i
    Vgl; Beisatz: Hier: Erlöschen des Ausschlussanspruchs verneint. (T3); Beisatz: Hier: An die Stelle der ausgeschlossenen Wohnungseigentümerin trat eine gemäß § 36 Abs 6 WEG 2002 vom Bieten bei der Versteigerung des Miteigentumsanteils aufgrund ihres familiären Naheverhältnisses ausgeschlossene Person. (T4); Beisatz: Das Ziel der Ausschlussklage, einen neuen Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft aufzunehmen, der nicht in einem Naheverhältnis zu jenem Wohnungseigentümer steht, dessen Verbleiben in der Gemeinschaft als unzumutbar beurteilt wurde, ist somit hier nicht erreicht worden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107207

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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