TE Vwgh Beschluss 2004/7/26 AW 2004/18/0186

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Veröffentlicht am 26.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1 Fall1;
SMG 1997 §27 Abs1 Fall2;
SMG 1997 §27 Abs1 Fall6;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §125;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Juli 2004, Zl. St 144/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/18/0222 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer ist am 23. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren (den Beschwerdebehauptungen zufolge bereits im Jahr 1990) nach Österreich eingereist. Seine gesamte Familie lebt in Österreich. Sowohl finanziell als auch sozial von seiner Familie abhängig, ist er bestrebt, hier eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.

Nach Verurteilungen vom 16. Mai 2001 und vom 12. Dezember 2002 wegen Eigentumsdelikten jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 13. Mai 2004 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 und 15 StGB, sowie § 27 Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z. 2, 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und 125 StGB vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat in der Zeit zwischen Oktober 2001 und Juli 2003 weitere Einbruchdiebstähle verübt und von Juni bis Oktober 2003 gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er im Begriff sei, sein Leben neu zu ordnen. Er habe mit einer "Inschubhaftnahme" zu rechnen. Dies stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe keinen negativen Einfluss auf allfällig entgegenstehende öffentliche Interessen.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick auf die wiederholten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, und die von ihm - auch angesichts der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten - drohende Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. Juli 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180186.A00

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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