RS OGH 1997/1/16 15Os200/96 (15Os201/96), 12Os116/04, 13Os90/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

StPO §152 Abs5
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ein nichtigkeitsbedrohter Verstoß (unterlassene Belehrung eines Zeugen über ein ihm zustehendes Entschlagungsrecht) kann nicht durch Aufnahme eines Protokolls nach der Hauptverhandlung, in welchem der Zeuge erklärt, er hätte auch bei gehöriger Belehrung auf das Entschlagungsrecht verzichtet, saniert werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 200/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 15 Os 200/96
  • 12 Os 116/04
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 116/04
    Vgl; Beisatz: Diese Nichtigkeit vermag auch eine nachträgliche Verzichtserklärung nicht zu sanieren, wobei es unerheblich ist, ob der verspätete Verzicht außerhalb oder im Rahmen der Hauptverhandlung geäußert wurde. (T1); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Z 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluß an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält. (T2)
  • 13 Os 90/20i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2021 13 Os 90/20i
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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