Rechtssatz
Ein billigendes Inkaufnehmen des (ernstlich) für möglich Gehaltenen ist willensmäßig ein Plus gegenüber dem bloßen Abfinden mit dem Erfolg und genügt für die Annahme des bedingten Vorsatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106646Im RIS seit
16.01.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024