RS OGH 1997/1/16 8ObS2215/96k, 8ObS2261/96z, 8ObS2251/96d

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

ABGB §1162b
KO §25
MuttSchG §15 Abs3

Rechtssatz

Allein die Tatsache des Bezuges von Karenzurlaubsgeld führt ungeachtet der vorausgehenden Beendigung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zur Aliquotierung eines in der fingierten Kündigungsfrist nach § 25 KO oder § 1162b ABGB entstandenen Urlaubsanspruches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106528

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_008OBS02215_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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